ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
 
§ 1   Geltungsbereich
    Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma Beranek.
Durch die Auftragserteilung, spätestens jedoch mit der Annahme unserer Leistung gelten sie als anerkannt.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen haben uns gegenüber ohne unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung keine
Geltung, selbst wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
 
§ 2   Angebot und Vertragsabschluss
  (1) Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder mit unserer ausdrücklichen Bestätigung oder mit der
Lieferung der bestellten Ware zustande. Für den Inhalt des Vertrages ist im Zweifel unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend, in Ermangelung einer Auftragsbestätigung unser schriftliches Angebot.
  (2) Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts&45; und Maßangaben und
sonstige technische Beschreibungen, gelten nur annähernd, es sei denn, sie sind von uns ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet. Unverbindlich sind insbesondere sämtliche Maßangaben zu Bedruckstoffen und Materialien vor erfolgreichem
Abschluss eines Probelaufs der von uns herzustellenden Maschinen. An sämtlichen Mustern, Zeichnungen und den sonstigen
Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums&45; und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden
und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf unser Verlangen zurückzusenden.
 
§ 3   Lieferzeit und Lieferverzug
  (1) Lieferzeiten gelten nur annähernd, wenn sie nicht in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet
sind. Bei Fristüberschreitung und in allen sonstigen Fällen, in denen wir eine fällige Leistung nicht wie geschuldet erbringen,
haben wir Anspruch auf eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung, die mindestens 4 Wochen beträgt und
schriftlich gesetzt werden muss.
  (2) In allen Fällen, in denen uns die Einhaltung eines verbindlichen Liefertermins wegen höherer Gewalt oder sonstiger Gründe,
die wir nicht zu vertreten haben, nicht rechtzeitig möglich ist, verlängert sich die Lieferfrist &45; auch innerhalb eines
Lieferverzugs&45; um die Dauer des Leistungshindernisses; ein etwaiges Rücktrittsrecht des Bestellers vom Vertrag wird ausgeschlossen.
Wird in diesen Fällen die Lieferung oder Leistung unmöglich oder beträgt das Leistungshindernis mehr als 3 Monate, haben wir
das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt im Übrigen unser Recht, Teilleistungen zu erbringen.
 
§ 4   Versand und Gefahrübergang
  (1) Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Im Falle der Versendung von Ware geht
die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung mit der Absendung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt
auch bei Teillieferungen und bei Lieferung frei Haus.
  (2) Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits mit der
Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir von einem uns zustehenden
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.
 
§ 5   Annahmeverzug des Bestellers
    Nimmt der Besteller unsere Leistung oder die Ware bei Lieferung nicht ab, so sind wir berechtigt, eine Nachfrist von 2 Wochen zu
setzen und danach vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Im letzteren Falle ist ohne Nachweis eine
Entschädigung in Höhe von 30% des vereinbarten Preises zu entrichten, wobei dem Besteller jedoch der Nachweis gestattet bleibt,
ein Schaden sei überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden. Andererseits bleibt auch die Geltendmachung eines höheren
Schadens als 30% vorbehalten, wenn wir den Nachweis eines höheren Schadens führen.
 
§ 6   Preise und Zahlung
  (1) Unsere Preise gelten mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung zuzügl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer und zuzügl.
etwaiger Kosten für Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherungen und sonstiger Nebenabgaben.
  (2) Bei einer Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels stehen uns Zinsen in gesetzlicher Höhe ohne Mahnung zu, wobei
die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens hierdurch nicht ausgeschlossen wird.
  (3) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, soweit sie nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, ist unzulässig. Dies
gilt entsprechend auch für die Ausübung eines Zurückbehaltunsrechts.
 
§ 7   Eigentumsvorbehalt
  (1) Wir behalten uns an sämtlichen gelieferten Waren und Maschinen das Eigentum vor, bis der Besteller sämtliche Forderungen
aus der Geschäftverbindung bezahlt hat. Bei Forderungen aus laufender Rechnung sichert das vorbehaltenen Eigentum
unsere Saldoforderung.
  (2) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen erfolgt eine etwaige Be&45; oder Verarbeitung des Liefergegenstandes
durch den Besteller für uns als Hersteller im Sinne des §950 BGB, allerdings ohne uns zu verpflichten. Wird aus der von
uns gelieferten Vorbehaltsware zusammen mit von dritter Seite unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware eine neue Sache
hergestellt, so steht uns an dieser neuen Sache Miteigentum zu dem Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der
von uns gelieferten Waren und des Verarbeitungswertes zu dem Wert des Fertigfabrikates ergibt. Im Falle der Verbindung der
von uns gelieferten Ware mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen.
  (3) Die zur Sicherung in unserem Eigentum stehenden Waren verwahrt der Abnehmer unentgeltlich für uns. Er ist verpflichtet,
diese Waren ausreichend gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern und uns auf Verlangen diese
Versicherungen nachzuweisen. Etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen werden uns hiermit im voraus abgetreten,
soweit sie auf die in unserem Eigentum stehenden Waren entfallen.
  (4) Der Besteller verpflichtet sich, außer im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb kein Verfügung, insbesondere keine
Verpfändungen und keine Sicherungsübereignungen, über die Vorbehaltsware zu treffen. Im Falle der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt seine jeweilige Kaufpreisforderung hieraus zur Absicherung unserer Forderung an
uns ab. Auf Verlangen ist uns eine genaue Aufstellung der abgetretenen Forderungen unter Angabe der Drittschuldner sowie
der jeweiligen Forderungshöhe und des Rechnungsdatums zu übermitteln.
  (5) Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nach oder verschlechtern sich seine
Vermögensverhältnisse erheblich, so sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen oder die in
unserem Eigentum stehende Ware zurückzuholen. Die Ausübung dieses Rechts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind
berechtigt, die Ware in diesem Falle bestmöglichst für den Abnehmer zu verwerten. Wird gegen den Besteller Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder wird die Vorbehaltsware gepfändet, so hat der Besteller uns unverzüglich zu
benachrichtigen.
  (6) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung nicht nur vorübergehend um mehr als
20%, so geben wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten in entsprechender Höhe frei.
 
§ 8   Gewährleistung
  (1) Bei der Lieferung neu hergestellter Sachen oder Maschinen an andere Unternehmer wird für Mängel, sofern sie bei
Gefahrübergang bereits vorhanden waren, ausschließlich in der Weise die Gewährleistung übernommen, dass wir nach
unserer Wahl unentgeltlich nachbessern oder mangelfreie Ware innerhalb angemessener Frist nachliefern. Bei der Lieferung
neu hergestellter Maschinen beginnt unsere Gewährleistung mit der Inbetriebnahme durch uns oder unserer schriftlichen
Zustimmung zur Inbetriebnahme. Ist eine Inbetriebnahme der Maschine durch uns nicht vorgesehen, kommt die
Inbetriebnahme ohne unser Verschulden nicht zustande oder befindet sich der Besteller mit der Inbetriebnahme in
Annahmeverzug, so beginnt unsere Gewährleistung mit der Übergabe der Maschine an den Besteller.
  (2) Bei neu hergestellten Maschinen leisten wir Gewähr für die Dauer von 24 Monaten. Eine weitergehende Gewährleistung über
diesen Zeitraum hinaus muss schriftlich festgelegt werden. Bei Lieferung gebrauchter Maschinen oder sonstiger gebrauchter
Sachen wird die Dauer der Gewährleistung (i.d.R. 24 Monate) schriftlich festgelegt.
  (3) Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder gelagert wird.
  (4) Sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, so gilt unsere Nachbesserung frühestens nach dem 3. erfolglosen Versuch als
fehlgeschlagen. Soweit der Besteller berechtigt ist, uns eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, hat diese Frist mindestens
4 Wochen zu betragen.
  (5) Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform
 
§ 9   Schadensersatz
    Mit Ausnahme der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sind sämtliche
Schadensersatzansprüche des Bestellers uns gegenüber ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehifen. Dies gilt auch für Schäden aus
der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und für deliktische Ansprüche.
 
§ 10   Haftungsausschluss betreffend der Internetpräsenz
  (1) Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der
bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden
materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen
Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht
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§ 11   Schlussbestimmungen
  (1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist Selb. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der
Vertragsbeziehung mit unserem Kunden sind &45; soweit gesetzlich zulässig &45; die für Selb zuständigen Gerichte.
  (2) Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des abgeschlossenen Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.